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Gemeinde Merzenich

Nichtraucherschutz

Am 01.05.2013 ist das Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes (NiSchG NRW) in Kraft getreten, das eine wesentliche Verschärfung der bisherigen gesetzlichen Regelungen enthält. Insbesondere die Gastronomie ist von den neuen Bestimmungen des NiSchG NRW betroffen.

Beschreibung

Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen enthält das neue Nichtraucherschutzgesetz keine Ausnahmen mehr. Raucherclubs oder Raucherräume in Gaststätten sind nicht mehr zulässig. Das Rauchen ist auch bei Brauchtumsveranstaltungen, wie etwa an Karneval oder beim Tanz in den Mai, in Gaststätten und in Festzelten verboten.

Auch in kleinen Eckkneipen darf nicht mehr geraucht werden. Ausnahmsweise ist das Rauchen in Gaststätten zulässig, wenn die Räumlichkeiten (ein abgeschlossener Raum oder die gesamte Lokalität) von einer geschlossenen Gesellschaft genutzt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um eine "echte" geschlossene Gesellschaft mit einem vorher bestimmten Personenkreis, zum Beispiel eine private Familienfeier, handelt.

Beim neuen nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz wird, wie im Bundesnichtraucherschutzgesetz, nicht zwischen verschiedenen Produktgruppen wie zum Beispiel Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten oder elektrischen Zigaretten unterschieden. Die Nutzung dieser Produkte ist in Bereichen, in denen der gesetzliche Nichtraucherschutz besteht, nicht zulässig.

Orte, für die nach dem NiSchG NRW ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen.

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