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Gemeinde Merzenich

Antrag zur Versickerung von Niederschlagswasser

Beschreibung

Mit der Versickerung von Regenwasser sind folgende Vorteile verbunden: mögliche Einsparung von Abwassergebühren ein wertvoller Beitrag für die Umwelt durch die Rückführung des Regenwassers in den natürlichen Wasserkreislauf Seit dem 1. Januar 1996 ist die Regenwasserversickerung für Grundstücke, die nach diesem Zeitpunkt erstmals bebaut, befestigt oder an die Kanalisation angeschlossen werden, sogar grundsätzlich vorgeschrieben. Welche Möglichkeiten der Niederschlagswasserversickerung es gibt und welche Voraussetzungen Sie beachten müssen, ist im Folgenden dargestellt. Für viele Formen der Versickerung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese können Sie bei uns beantragen. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist erforderlich, wenn das Niederschlagswasser über Sickeranlagen gezielt in den Untergrund oder in ein Gewässer eingeleitet wird. Sie benötigen keine Erlaubnis für das großflächige Versickern von Regenwasser, zum Beispiel durch das freie Auslaufenlassen über eine Rasenfläche.

  • Es darf nur Niederschlagswasser von Dach-, Terrassen- und Hofflächen eingeleitet werden, das nicht schädlich verunreinigt ist.
  • Es muss sichergestellt sein, dass das Grundstück, auf dem die Versickerung durchgeführt wird, frei von Altablagerungen oder sonstigen Belastungen ist, damit keine Schadstoffe in das Grundwasser eingetragen werden.
  • Weiterhin ist zu beachten, dass der Untergrund gut wasserdurchlässig ist und aufnahmefähig für das zu versickernde Regenwasser.
  • Um Nachbargrundstücke vor Nässeschäden zu bewahren, muss ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.
  • Der Abstand zu nicht wasserdicht unterkellerten Gebäuden sollte mindestens sechs Meter betragen.
  • Die Versickerungsanlage muss ausreichend dimensioniert sein, um Überstau- und Vernässungsschäden zu vermeiden.

In Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks gilt: außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die Flächenversickerung, die Versickerung über Mulden oder eine Mulden-/Rigolenkombination, die Rigolen- und die Rohrrigolenversickerung zulässig sowie die Einleitung des Niederschlagswassers in einen Teich mit Überlauf in die belebte Uferzone innerhalb von Wasserschutzgebieten sind in den äußeren Wasserschutzzonen (III, III A und III B) in der Regel nur die großflächige Versickerung über eine belebte Bodenzone (Mutterbodenschicht) und die Versickerung über Mulden oder eine Mulden-/Rigolenkombination erlaubt. Eine Versickerung von Niederschlagswasser in den inneren Wasserschutzzonen (I und II) ist nicht zulässig. Sickerschächte sind grundsätzlich nicht zugelassen. Ob sich Ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet, können Sie bei uns erfragen.

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