Inhalt anspringen

Gemeinde Merzenich

Geburt Nachbeurkundung von Geburten oder Sterbefällen im Ausland

Beschreibung

Zuständig für die Beurkundung ist zunächst das Standesamt des Wohnsitzes. Bei Verstorbenen das Standesamt des letzten Wohnsitzes.
Antragsberechtigt bei einer Geburt sind
die Eltern,
das Kind selbst
der Ehegatte oder Lebenspartner
die Kinder des zu Beurkundenden
Antragsberechtigt bei einem Sterbefall sind
die Eltern,
der Ehegatte oder Lebenspartner
und die Kinder

Erläuterungen und Hinweise

Diese Seite teilen:

Auf dieser Website werden keine oder ausschließlich technisch notwendige Cookies verwendet. Diese sind nicht zustimmungspflichtig.

Datenschutzerklärung

Link zum Mängelmelder auf beteiligung.nrw.de

Zum Mängelmelder der Gemeinde Merzenich