Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Details
Zuständige Stelle
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Dokumente
Bestätigung des Wohnungsgebers
Rechtsgrundlage
- § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 21 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 22 Bundesmeldegesetz (BMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- 17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) (Öffnet in einem neuen Tab)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.
Anschrift und Erreichbarkeit
Ort
Team II - Bürgerdienste und Mobilität
Wohnsitz Anmeldung als Nebenwohnsitz
Rathaus Merzenich
Valdersweg 1
52399 Merzenich
Barrierefreier Zugang