Beschreibung
Wenn Sie aus eine Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.
Details
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Dokumente
Bestätigung des Wohnungsgebers
Rechtsgrundlage
- § 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Nummer 17.2 und 21.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) (Öffnet in einem neuen Tab)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Nebenwohnung abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Anschrift und Erreichbarkeit
Ort
Team II - Bürgerdienste und Mobilität
Wohnsitz Abmeldung des Nebenwohnsitzes
Rathaus Merzenich
Valdersweg 1
52399 Merzenich
Barrierefreier Zugang