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Gemeinde Merzenich

Hundehaltung Anmeldung

Gebühren § 2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 54,00 Euro; b) zwei Hunde gehalten werden 72,00 Euro je Hund; c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 84,00 Euro je Hund; d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 420,00 Euro; e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 540,00 Euro je Hund. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. (2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde, a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben; c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben; d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen 1. Pitbull Terrier 2. American Staffordshire Terrier 3. Staffordshire Bullterrier (3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SG V-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SG V-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wie für diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte gesenkt. (4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

Beschreibung

Ein Hund ist innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Stadt anzumelden. Ist der Hund der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter durch Geburt von einer von ihr bzw. ihm gehaltenen Hündin zugewachsen, dann muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, erfolgen.

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