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Gemeinde Merzenich

Wichtige Mitteilung für Bauherren

In Ausgabe 05/2017, erschienen am 21.04.2017, wurde durch die Gemeinde Merzenich auf den Wegfall des Freistellungsverfahrens gemäß §67 BauO NRW hingewiesen.

Dies hätte, unter anderem, erhebliche Auswirkung auf noch nicht fertiggestellte Bauvorhaben nach sich gezogen.

Die Gemeinde Merzenich möchte mit dieser Mitteilung darauf aufmerksam machen, dass das in § 67 BauO NRW geregelte Freistellungsverfahren nun weiter in Anspruch genommen werden kann.

Hintergrund ist, dass der nordrhein-westfälische Landtag aller Voraussicht nach ein Moratorium beschließen wird, wodurch die Neufassung der BauO NRW erst zum 01.01.2019 (statt 28.12.2017) in Kraft treten wird. Noch ist allerdings unklar, wann die Verabschiedung des entsprechenden Gesetzentwurfes erfolgen wird.

Ob es aber überhaupt bei dem oben genannten Termin für das Inkrafttreten bleibt, ist von der Dauer der materiell-rechtlichen Novellierung der BauO NRW 2016 abhängig, die unter Umständen auch eine weitere Verschiebung erfordern kann. Ohnehin wäre ein Vorgehen vorsorglich alle neuen Vorhaben in das Baugenehmigungsverfahren zu verweisen nicht notwendig, wenn aufgrund der weiteren Entwicklung absehbar sein sollte, dass mit einer Beibehaltung von § 67 BauO NRW auch nach dem 01.01.2019 zu rechnen ist. Dies ist im Koalitionsvertrag vorgesehen, wobei ein entsprechender Gesetzesentwurf möglicherweise erst im kommenden Jahr vorliegen wird. Endgültige Rechtssicherheit für die betroffenen Bauvorhaben kann es letztlich erst nach dessen Verabschiedung durch den Landtag geben.

Dennoch ist die Antragsstellung im Freistellungverfahren von nun an bis auf weiteres wieder möglich.

Aufgrund der Unsicherheiten möchte die Gemeinde Merzenich, Bauherrinnen oder Bauherrn entsprechender Vorhaben wegen der noch ausstehenden Novellierung der BauO NRW 2016 vorsorglich darauf hinweisen, dass das Risiko erneuter Rechtsänderungen von der Bauherrin oder dem Bauherrn zu tragen ist. Grundsätzlich wird aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen, das Baugenehmigungsverfahren anzuwenden.

Sollte sich für Sie Fragen ergeben wenden Sie sich an Ihren Planer oder an die Gemeinde Merzenich, Fachbereich III, Bauen und Planen.

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