Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass aus sprengstoffrechtlicher Sicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ("Silvesterfeuerwerk") auf folgendes zu achten ist:
Das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Bei Missachtung der Vorschrift handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 46 Ziffer 8b der 1. SprengV.