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Gemeinde Merzenich

Neuwahl einer Schiedsperson und stellv. Schiedsperson

In der Gemeinderatssitzung am 01.07.2021 werden die Schiedsperson und die stellvertretende Schiedsperson für die Gemeinde Merzenich neu gewählt.

Gemäß § 2 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW) muss die Schiedsperson wie folgt geeignet sein:

  1. Die Schiedsperson mus nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein

  2. Schiedsperson kann nicht sein, wer
    1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
    2. unter Betreuung steht.
  3. Schiedsperson soll nicht sein, wer
    1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat
    2. in dem Schiedsamtbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;
    3. durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
  4. Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.

Gemäß § 3 Abs. 3 SchAG NRW wird die Schiedsperson für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Nach der Wahl durch den Gemeinderat der Gemeinde Merzenich müssen die Bestellung zur Schiedsperson und die Bestellung zur stellvertretenden Schiedsperson durch das Amtsgericht Düren bestätigt werden.

Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund sind ausdrücklich erwünscht.

 Bewerbungen werden bis zum 10.06.2021 an die Gemeinde Merzenich,

Hd. Herrn Zeyen, Valdersweg 1, 52399 Merzenich, erbeten.

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