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Gemeinde Merzenich

Corona - Änderungen im Überblick

Nach Beschluss des Deutschen Bundestags gilt seit Samstag, 19. März 2022, ein neues Infektionsschutzgesetz. Angesichts der zunehmenden Anzahl der Corona-Patientinnen und -patienten in den Krankenhäusern verlängert die nordrhein-westfälische Landesregierung viele der bisher geltenden Schutzmaßnahmen.

Seit dem 19. März 2022 gilt in NRW eine neue, geänderte, Coronaschutzverordnung. Wir fassen die wichtigsten Änderungen zusammen.

Maskenpflicht

Sie gilt weiterhin in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schiffe und Flugzeuge sowie in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume auch Kundeinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind. Die Maskenpflicht entfällt im Freien und bei Veranstaltungen im Freien, jedoch können die für bestimmte Angebote verantwortlichen Personen die Nutzung einer solchen Maske zur Voraussetzung für die Angebotsnutzung machen. Auch kann auf das Tragen einer Maske bei Veranstaltungen in Innenräumen bis zu 1.000 Personen verzichtet werden, sofern der Zugang zur Veranstaltung auf immunisierte und zusätzlich getestete Personen beschränkt ist.

Zugangs- und Kontaktbeschränkungen

Der Nachweis einer Immunisierung oder ein Testnachweis sind nach wie vor erforderlich beispielsweise beim Besuch von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Kinos, Tierparks, Freizeitparks, Sonnenstudios, Sportveranstaltungen, gastronomischen Einrichtungen oder Sonnenstudios. Durchführbar sind laut der neuen Coronaschutzverordnung nun auch Volksfeste und Tanzveranstaltungen mit entsprechenden Nachweisen. Die bislang gültigen Obergrenzen für Besucher bei Veranstaltungen entfallen. Komplett weg fällt der Paragraph 6 der CoronaSchVO, der persönliche Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen vorsieht.

Impfungen

Über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügt eine Person, die insgesamt drei Impfungen mit einer in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffe erhalten hat. Soweit diese Verordnung an eine Auffrischungsimpfung geringere Schutzmaßnahmen anknüpft, gelten diese auch für Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14, aber höchsten 90 Tage zurückliegt, für Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 28, aber höchsten 90 Tage zurückliegt sowie bei geimpften genesenen Personen.

Die aktuell gültige Coronaschutzverordnung tritt mit Ablauf des 2. April außer Kraft. Genauere Infos findet man auf der Homepage des Landes NRW unter  www.land.nrw (Öffnet in einem neuen Tab).

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Bildnachweise

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