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Gemeinde Merzenich

Infos zur neuen Coronaschutzverordnung (gültig ab 1. Dezember 2020)

Ab heute gilt in Nordrhein Westfalen eine neue Coronaschutzverordnung ( www.land.nrw/corona). Sie beruht auf der Beschlussvorlage der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin vom 25. November 2020.

Kontakte

Wie zu erwarten kommt es zu strengeren Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum. Private Treffen im öffentlichen Raum sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt zu reduzieren, insgesamt dürfen sich maximal 5 Personen treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt.

Maskenpflicht

Auch die Maskenpflicht wird ausgeweitet. Eine Maske muss getragen werden in allen Innen- und Außenbereichen, wo Menschen auf engem Raum für längere Zeit aufeinandertreffen. Dazu gehört auch die generelle Maskenpflicht vor Geschäften und Einkaufszentren sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen. In geschlossenen öffentlichen Räumen ist eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, wenn keine 1,5 Meter Abstand möglich sind.

Gastronomie

Restaurants und Gaststätten bleiben weiterhin geschlossen, nur Bring- und Abholdienste sind erlaubt. Auch Übernachtungen aus touristischen Zwecken sind untersagt.

Kitas und Schulen

Kitas und Schulen bleiben weiter geöffnet. Es gilt weiterhin eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände und im Klassenraum ab Klasse 5. Die Weihnachtsferien werden auf den 19. Dezember vorgezogen! In den Schulen sollen regelmäßig Schnelltests zum Einsatz kommen, um eventuelle Infektionsgeschehen zügiger zu erkennen und die Quarantäne zu verkürzen.

Einzelhandel

Groß- und Einzelhandel bleiben geöffnet. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 qm bleibt es dabei, das mindestens 10 qm pro Kunde vorhanden sein müssen. Bei größeren Geschäften (ab 800 qm) müssen mindestens 20 qm pro Kunde vorhanden sein.

Weihnachten & Silvester

Vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 dürfen im engsten Familien- und Freundeskreis maximal zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten zusammenkommen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Zum Jahreswechsel sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke grundsätzlich untersagt. Auf belebten Straßen und Plätzen wird das Zünden von Feuerwerkskörpern untersagt.

Kunst und Kultur

Bis zum 20. Dezember sind alle Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern und Konzerthäusern, und andere öffentliche oder private Kultureinrichtungen untersagt. Auch Museen, Kinos, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen bleiben bis mindestens 20. Dezember geschlossen.

Freizeit- und Amateursport

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 20. Dezember 2020 unzulässig. Ausgenommen ist nur der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.

Freizeit- und Vergnügungsstätten

Bis zum 20. Dezember 2020 bleiben geschlossen: Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen, Zoos, Tierparks, Freizeitparks, Spielhallen, Clubs, Diskotheken, Bordelle, Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen.

Einreiseverordnung

Derzeit ist die Corona-Einreiseverordnung außer Kraft gesetzt. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. November 2020 stellt das bisherige System des Bundes zur Ausweisung von ausländischen Risikogebieten in Frage. Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass eine Quarantäne nicht gerechtfertigt ist, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande bestehe. Da das Oberverwaltungsgericht wesentliche Bedenken gegen die zentralen Regelungen der Verordnung geäußert und sie außer Kraft gesetzt hat, ist die gesamte Verordnung ab sofort nicht mehr anzuwenden.

Unterstützungspakete

Alle Vereine und Unternehmen aus dem Gemeindegebiet werden im Laufe der Woche seitens der Gemeindeverwaltung direkt angeschrieben und über entsprechende Fördermöglichkeiten informiert.

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