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Gemeinde Merzenich

Entschädigung für Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung

Das Land NRW wird nach einer neuen Regelung im Infektionsschutzgesetz Entschädigungen leisten, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige ihre Kinder wegen der Corona-Pandemie zuhause betreuen müssen. In diesen Fällen können grundsätzlich Arbeitgeber und Selbstständige unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung geltend machen. Dies greift nicht, wenn Kurzarbeit, Homeoffice oder bezahlte Freistellungen (zum Beispiel aufgrund tarifvertraglicher oder betrieblicher Regelungen) vorgesehen sind.

Stehen keine Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung, wenden sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an ihre Arbeitgeber, die im Rahmen der Lohnfortzahlung die Entschädigung (67 Prozent des Nettoeinkommens und 80 Prozent der Sozialabgaben) für maximal sechs Wochen an ihre Beschäftigten auszahlen müssen. Arbeitgeber gehen also insofern in Vorleistung und können sich die Kosten vom zuständigen Landschaftsverband erstatten lassen. Ansprechpartner der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind entsprechend in erster Linie ihre Arbeitgeber. Selbstständige wenden sich an den zuständigen Landschaftsverband. Als Verdienstausfall wird ein Zwölftel des letzten jährlichen Arbeitseinkommens zugrunde gelegt. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung in angemessenem Umfang geltend gemacht werden.

Der Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Kita oder Schule aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen wurde, die Kinder noch nicht zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und die Eltern keine anderweitige, zumutbare Betreuung sicherstellen können. Kein Anspruch entsteht insbesondere, wenn die Kita oder Schule ohnehin in den Ferien geschlossen hätte sowie für Beamtinnen und Beamte.

Umfassende Informationen zur neuen Regelung stehen auf den Internetseiten  www.lvr.de/ifsg-kinderbetreuung bzw.  www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org bereit.

 

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