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gilt gleichermaßen auch für Fremdeinträge in vom Autor eingerichteten
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"lebende" (dynamische) Verweisungen. Die Gemeinde hat bei der
erstmaligen Verknüpfung zwar den fremden Inhalt daraufhin überprüft,
ob durch ihn eine mögliche zivilrechtliche oder
strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgelöst wird. Sie ist aber nach
dem Teledienstegesetz (TDG) nicht dazu verpflichtet, die Inhalte, auf
die sie in ihrem Angebot verweist, ständig auf Veränderungen zu überprüfen,
die eine
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oder von anderen darauf hingewiesen wird, dass ein konkretes Angebot, zu
dem sie einen Link bereitgestellt hat, eine zivil- oder strafrechtliche
Verantwortlichkeit auslöst,
wird der Verweis auf dieses Angebot aufgehoben, soweit dies technisch möglich
und zumutbar ist. Die technische Möglichkeit und Zumutbarkeit wird
nicht dadurch beeinflusst, dass auch nach Unterbindung des Zugriffs von
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